Satzung

Satzung des Handball-Förderverein der HSG Strohgäu 2001 e.V.

§1 Name des Vereins, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Handball-Förderverein der HSG Strohgäu 2001 e.V.« – im Folgenden »Verein« genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Hemmingen und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 201739 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel/Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenverordnung 1997. Es ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Satz 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports insbesondere in der Förderung des Handballsports in der GSV Hemmingen sowie einer Spielgemeinschaft mit der GSV Hemmingen und allen darin angeschlossenen Partnervereinen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Beschaffung von Mittel durch Beiträge, Spenden, Fördergelder sowie die Durchführung von Spieltagen der Jugend und Turniere für die Handballabteilung der GSV Hemmingen sowie einer Spielgemeinschaft mit der GSV Hemmingen und allen darin angeschlossenen Partnervereinen.
  • Zuwendungen von Vereinsmitteln zur Verwendung in steuerbegünstigten sportlichen Zwecken an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die den Sport fördern (§58 Nr.1 u. 2. AO 1977), in den Landkreisen Ludwigsburg und Böblingen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereines betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt sowie wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, wegen groben unsportlichen Verhaltens oder wegen unehrenhafter Handlungen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  3. dem Vereinskassierer
  4. dem Schriftführer

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassier. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Ein Beirat mit bis zu 6 Mitgliedern kann berufen werden. Er hat beratende Funktion und unterstützt die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandschaft mit einer ebenfalls 2jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitglieder-Hauptversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§9 Mitgliedsversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung sollte im 1.Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung nimmt der Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Hemmingen oder durch persönliche Anschreiben an die Mitglieder vor. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. Kassenbericht und Berichte der Kassenprüfer
  3. Entlastungen des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Sollten Satzungsänderungen auf Wunsch der Mitglieder oder des Vorstandes oder durch zum Zeitpunkt der Vereinsgründung nicht absehbarer Umstände erforderlich sein, so muss eine bevorstehende Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt in der Einladung ausgewiesen sein.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig, rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung Vereinsmitglied sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist von Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§10 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Handballabteilung der GSV Hemmingen. Beim Wegfall des bisherigen unter §2 genannten Förderungszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hemmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§12 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hemmingen. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27. April 2001 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung 2017 und 2021 verändert.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch Gerichte oder Behörden abzuhelfen, erforderlichenfalls durch redaktionelle Änderung oder Ergänzung einzelner Satzungsbestimmungen.

Hemmingen, Stand März 2021

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